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Geschäftsordnung

 

§ 1            Versammlungen

 

Der SC Arminia Ochtrup hält im Regelfall mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ab. Vorstandssitzungen sollen nach Bedarf, möglichst jedoch halbjährlich abgehalten werden. Ort und Zeit der Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden bestimmt.

 

 

§ 2            Versammlungsleitung

 

Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit dem 2. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit dem 1. Geschäftsführer oder dem 1. Kassierer. In Abwesenheit des 1. Vorsitzenden kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit aus der Versammlung ein anderer Leiter gewählt werden.

 

Von jeder Versammlung muss ein kurzes Protokoll gefertigt werden, dass möglichst in Überdruck den Vorstandsmitgliedern zu übermitteln ist.

Die Abteilungsleiter sind berechtigt, im Verhinderungsfalle einen Vertreter zur Vorstandssitzung zu entsenden. Der Vertreter hat Stimmrecht.

 

 

§ 3            Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. Der Übertritt in eine andere Abteilung ist den betroffenen Leitern der Abteilung anzuzeigen.

 

Vereinsausschlüsse müssen durch den Hauptvorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 4            Geschäftsführung

 

Der den Gesamtverein betreffende Geschäftsverkehr wird vom Hauptgeschäftsführer erledigt. Für den laufenden normalen Spielbetrieb in den Abteilungen wird der Schriftverkehr von den jeweiligen Abteilungsleitern bzw. von deren Schriftführern erledigt.

 

Größere Veranstaltungen sollen dem Hauptvorstand rechtzeitig bekannt gegeben werden.

 

 

§ 5            Eintrittspreise

 

Die bei öffentlichen Veranstaltungen zu erhebenden Eintrittspreise richten sich nach den jeweiligen Verbandsbestimmungen. Sofern solche nicht bestehen, wird der Eintrittspreis nach freiem Ermessen von den jeweiligen Abteilungen festgesetzt.

 

Der Vorstand hat bei sämtlichen Veranstaltungen freien Eintritt.

 

 

§ 6            Sportkleidung

 

Die Kosten der Sportkleidung und sonstigen Ausrüstungsgegenstände für die Ausübung der jeweiligen Sportart tragen die Sportler selbst. Auf Antrag können vom Verein Zuschüsse gewährt werden. Es bleibt den Abteilungen unbenommen, aus freien Mitteln der Abteilung einheitliche Sportkleidung zur Verfügung zu stellen.

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geschrieben von Manfred Wiggenhorn